§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG
Ein gutachten, dass die Nutzungsdauer zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung zugrundelegt, kommt für die Bestimmung der Restnutzungsdauer und zur Geltendmachung einer kürzeren Nutzungsdauer nicht in Betracht.
VwGH 22.06.2001, 2000/13/0175