Zusammenfassung: Der Autor nimmt Bezug auf einen Beitrag von Hilber/Rieder, vertritt aber die gegenteilige Ansicht, dass die Verlängerung der Respirofrist für die Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen die Einrechnung von Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht gebietet.
Rechtsgrundlagen: § 59 Abs 1 ASVG; § 108 Abs 3 BAO; § 211 Abs 2 BAO