Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Frage auseinander, ob der Differenzbetrag zwischen der Summe der Einzelwirtschaftsgüter und dem Kaufentgelt bei der Übertragung einer Privatkrankenanstalt als einheitlicher Firmenwert oder als Mischform zwischen Firmenwert und unselbständigem unkörperlichen Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Aufbauend auf einer Darstellung der Abgrenzungsmerkmale zwischen Firmenwert und immateriellen Wirtschaftsgütern beschreibt er dei ertragsteuerlichen Rahmenbedingungen für krankenanstaltrechtliche Betriebsgenehmigungen und prüft, ob die Rechtslage für Konzessionen für Apotheken, Rauchfangkehrer, Trafiken und Taxiunternehmen auch auf Krankenanstalten übertragen werden kann.