§ 45 BAO
Das Vereinslokal eines gemeinnützigen Vereins kann als entbehrlicher Hilfsbetrieb qualifiziert werden.
VwGH 27.09.2000, 98/14/0227
§ 45 BAO
Das Vereinslokal eines gemeinnützigen Vereins kann als entbehrlicher Hilfsbetrieb qualifiziert werden.
VwGH 27.09.2000, 98/14/0227