Zusammenfassung: Die Bereitstellung eines Werkstättenwagens zur Vornahme von Sanierungsarbeiten im Rahmen der Rufbereitschaft begründet keinen Arbeitslohn.
BFH, 25.05.2000, VI R 195/98
Rechtsgrundlagen: § 15 EStG
Zusammenfassung: Die Bereitstellung eines Werkstättenwagens zur Vornahme von Sanierungsarbeiten im Rahmen der Rufbereitschaft begründet keinen Arbeitslohn.
BFH, 25.05.2000, VI R 195/98
Rechtsgrundlagen: § 15 EStG