Zusammenfassung: Das BMF erläutert, dass der Erwerb spaltungsgeborener Anteile kein Anschaffungsgeschäft begründet und nimmt zum Übergang des Verlustvortragsrechts nach der verhältniswahrenden Abspaltung zur Neugründung und nachfolgenden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft Stellung.