Zusammenfassung: Das BMF nimmt zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 17 Abs 2 UmgrStG Stellung und erläutert, dass eine eigen- oder doppelnützige Privatstiftung bei rückwirkender Einbringung von Anteilen auf einen Stichtag vor 1.1.2001 ein Wahlrecht besitzt, entweder den Anschaffungsaufwand oder den gemeinen Wert zum Einbringungsstichtag anzusetzen.