Zusammenfassung: Da das Verschwinden des Briefkuverts mit dem Poststempel im Bereich des Finanzamts dem Steuerschuldner nicht angelastet werden darf, trifft das Finanzamt die Beweislast zum Nachweis der Verspätung einer eingebrachten Berufung.
FLD Wien, NÖ, Bgld, I/19, 15.02.2001