Zusammenfassung: Das BMF schließt die Möglichkeit zur steuerneutralen Aufwertung der Kapitalanteile, die nach Maßgabe des § 20 Abs 5 UmgrStG als Anteile iSd § 31 EStG 1988 zu qualifizieren sind, aus. Auch eine Qualifikation des gemeinen Werts als Anschaffungsaufwand nach Ablauf der Zehnjahresfrist im UmgrStG ist nicht möglich.
Rechtsgrundlagen: § 124b Z 57 KMOG; § 20 Abs 5 UmgrStG; § 31 EStG 1988