Zusammenfassung: Das BMF betont, dass die bei Vermögenseinbringungen oder -abspaltungen im Rahmen der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Kapitalrücklagen keinen Gewinnanteil iSd § 9 Abs 6 UmgrStG beinhalten können.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 6 UmgrStG; § 202 Abs 1 HGB