§ 22 Z 1 lit b EStG
Ein häusliches Arbeitszimmer kann nicht als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Spitalsarztes qualifiziert werden.
FLD Tirol, Berufungssenat I, 14.11.2000, anhängig zu VwGH 2001/14/0004
§ 22 Z 1 lit b EStG
Ein häusliches Arbeitszimmer kann nicht als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Spitalsarztes qualifiziert werden.
FLD Tirol, Berufungssenat I, 14.11.2000, anhängig zu VwGH 2001/14/0004