Zusammenfassung: Das BMF nimmt zu den Abgrenzungsmerkmalen zwischen Pkws und Lkws, für die keine Normverbrauchsabgabe zu entrichten ist, Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 2 NoVAG
Weiterführende Hinweise: BMF, 26.04.2001, GZ 14 0670/3-IV/14/01
Zusammenfassung: Das BMF nimmt zu den Abgrenzungsmerkmalen zwischen Pkws und Lkws, für die keine Normverbrauchsabgabe zu entrichten ist, Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 2 NoVAG
Weiterführende Hinweise: BMF, 26.04.2001, GZ 14 0670/3-IV/14/01