Zusammenfassung: Das BMF informiert über die Angleichung der UStR an die Vorgaben der §§ 6 Abs 1 Z 23, 6 Abs 1 Z 24 und 6 Abs 1 Z 25 UStG 1994, die ua die umsatzsteuerliche Steuerentlastung für Jugend-, Erziehungs-, ausbildungs- und Erholungsheime, für Theater- und Musikaufführungen sowie für gemeinnützige Vereinigungen als Betreiber von Jugend- und Erziehungsheimen uä vorsehen.