Zusammenfassung: Der Autor nimmt kritisch Bezug auf einen Beitrag von Haslwanter, in dem dieser auf wesentliche Entlastungen in der Buchführung infolge der Aufhebung der Getränkesteuerpflicht hinwies, die auf den Entfall der verpflichtenden getrennten Verbuchung der Restaurationsumsätze und des Wareneingangs zurückzuführen ist. Huber vertritt hingegen die Ansicht, dass dies insbesondere bei Wareneingängen nur eingeschränkt zutrifft, als die buchhalterische Erfassung der Wareneingänge alle Kriterien des § 128 Abs 2 BAO erfüllen müssten, um den Vorgaben einer gleichmäßigen, ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Buchführung zu entsprechen. Huber weist darauf hin, dass nur die Berücksichtigung dieser Vorgaben letztlich auch die Klärung strittiger Kalkulationsdifferenzen im Rahmen von Betriebsprüfungen vermeiden könnte.