§ 16 Abs 1 EStG 1988
Bei gänzlicher Verlegung des Wohnsitzes können keine Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung mehr entstehen, die als Werbungskosten in Abzug gebracht werden könnten.
VwGH 31.01.2001, 99/13/0235
§ 16 Abs 1 EStG 1988
Bei gänzlicher Verlegung des Wohnsitzes können keine Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung mehr entstehen, die als Werbungskosten in Abzug gebracht werden könnten.
VwGH 31.01.2001, 99/13/0235