§ 16 Abs 1 EStG 1988
Unter der Voraussetzung des Nachweises der beruflichen Veranlassung können auch Aufwendungen im Vorbereitungsstadium einer Berufstätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht werden.
VwGH 31.01.2001, 99/13/0249
§ 16 Abs 1 EStG 1988
Unter der Voraussetzung des Nachweises der beruflichen Veranlassung können auch Aufwendungen im Vorbereitungsstadium einer Berufstätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht werden.
VwGH 31.01.2001, 99/13/0249