Zusammenfassung: Die Rückbehaltung einer Mieterkaution begründet Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Finanzierung von Sanierungsarbeiten mit der einbehaltenen Mieterkaution hat die Begründung abzugsfähiger Werbungskosten zur Folge.
BFH, 11.07.2000, IX R 48/96