Zusammenfassung: Die Ausgaben, die für die Entfernung kleinerer Beschädigungen ("Schönheitsreparaturen") an einer vormalig vermieteten Wohnung vor der geplanten Eigenverwendung investiert werden, können nicht bei den Vermietungseinkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden.
BFH, 11.07.2000, IX R 48/96