§ 8 KStG
Der VwGH nimmt zur Beurteilung der Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen Familienangehörigen oder im Fall von persönlichen Nahebeziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger Stellung.
VwGH 26.09.2000, 97/13/0143
§ 8 KStG
Der VwGH nimmt zur Beurteilung der Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen Familienangehörigen oder im Fall von persönlichen Nahebeziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger Stellung.
VwGH 26.09.2000, 97/13/0143