§ 236 Abs 1 BAO
Sofern die finanzielle Lage des Steuerschuldners bereits so angespannt ist, dass auch die Einräumung der beantragten Steuernachsicht die Existenzbedrohung nicht mehr beeinflussen würde, kann von einer Unbilligkeit im Rahmen der Steuernachsicht nicht ausgegangen werden.