Zusammenfassung: Der Autor beschreibt in seinem Beitrag die Anwendungsbereiche der Absätze 7 bis 9 des § 217 BAO und des § 214 Abs 5 BAO, die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 modifiziert wurden und die Umgestaltung bzw Aufhebung von Säumniszuschlagsbescheiden und die Beantragung der Nichtfestlegung von Säumniszuschlägen vorsehen.
Rechtsgrundlagen: § 217 Abs 7 BAO; § 217 Abs 8 BAO; § 217 Abs 9 BAO; § 214 Abs 5 BAO