Zusammenfassung: Der Auftrag zur Ergänzung einer mangelhaften Berufungsschrift berechtigt den Abgabenpflichtigen nicht zur Nachreichung einer Berufung gegen den Steuerbescheid eines anderen Jahres. Diese nachträglich, während der Mängelbehebungsfrist geltend gemachte Berufung ist daher wegen Verspätung zurückzuweisen.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, 13.02.2001