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Bei verfehlter Wortwahl ist der eindeutige Wille des Getränkesteuerverordnungsgebers anzuwenden

SteuernProf. Johann HollikSWK 2000, S 102 Heft 3 v. 20.1.2000

Der Autor schreibt über die Auswirkungen der VfGH-Entscheidung 02.10.1999,B-1620/97.

VfGH 02.10.1999, B 1620/97.

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