Zusammenfassung: Der Autor behandelt in seinem Beitrag die Frage, ob eine Selbstanzeige infolge des Vorfindens einer Organverfügung aufgrund der Überschreitung der zulässigen Parkzeit in einer Kurzparkzone nach der Begleichung der verkürzten Abgaben als Strafaufhebungsgrund qualifiziert werden kann.
Rechtsgrundlagen: Art 90 Abs 2 B-VG; § 29 FinStrG; § 14 Abs 3 FinStrG; § 32 Abs 2 VStG; § 108 WAO