§ 141 BAO
Den Steuerschuldner trifft infolge des Verbots zur Durchführung einer Steuerprüfung in den Amtsräumlichkeiten die Pflicht zur Bereitstellung anderer räume.
VwGH 22.02.2000, 96/14/0079
§ 141 BAO
Den Steuerschuldner trifft infolge des Verbots zur Durchführung einer Steuerprüfung in den Amtsräumlichkeiten die Pflicht zur Bereitstellung anderer räume.
VwGH 22.02.2000, 96/14/0079