§ 8 KStG
Aufgrund der fehlenden betrieblichen Veranlassung zur Bereitstellung einer Penthousewohnung für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Wohnung dem Privatvermögen der Kapitalgesellschaft zuzuordnen. Die Bereitstellung zu einem nicht marktüblichen Mietzins kann als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sein.