§ 36 EStG 1988
Der VwGH entscheidet, dass ein Forderungsverzicht der Konkursgläubiger im Jahr 1988 nicht das Ergebnis des Jahres 1989 beinflusst.
VwGH 26.01.1999 97/14/0143
§ 36 EStG 1988
Der VwGH entscheidet, dass ein Forderungsverzicht der Konkursgläubiger im Jahr 1988 nicht das Ergebnis des Jahres 1989 beinflusst.
VwGH 26.01.1999 97/14/0143
