§ 9 BAO; § 80 BAO
Die Behörde muss den vom Haftungspflichtigen geltend gemachten Einwand des fehlenden Verschuldens in ihre Beurteilung einbeziehen.
VwGH 16.02.2000, 95/15/0046
§ 9 BAO; § 80 BAO
Die Behörde muss den vom Haftungspflichtigen geltend gemachten Einwand des fehlenden Verschuldens in ihre Beurteilung einbeziehen.
VwGH 16.02.2000, 95/15/0046