§ 2 EStG 1988
Nur eine Betätigung, die die Erzielung eines Gesamtüberschusses in absehbarer zeit erwarten lässt, kann als Einkunftsquelle qualifiziert werden.
VwGH 22.02.2000, 94/14/0054
§ 2 EStG 1988
Nur eine Betätigung, die die Erzielung eines Gesamtüberschusses in absehbarer zeit erwarten lässt, kann als Einkunftsquelle qualifiziert werden.
VwGH 22.02.2000, 94/14/0054