§ 23 Abs. 2 FinStrG
Die Nichtberücksichtigung der Tatsache einer übermäßig langen Verfahrensdauer als Milderungsgrund im finanzstrafrechtlichen Bescheid hat die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge.
VwGH 17.02.2000, 99/16/0137
§ 23 Abs. 2 FinStrG
Die Nichtberücksichtigung der Tatsache einer übermäßig langen Verfahrensdauer als Milderungsgrund im finanzstrafrechtlichen Bescheid hat die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge.
VwGH 17.02.2000, 99/16/0137