§ 4 OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetz
Die Getränkesteuer kommt als Bemessungsgrundlage nicht in Betracht, wenn die Einrechnung der Abgabe im verrechneten Preis hinreichend offen gelegt wurde.
VwGH 27.01.2000, 97/16/0190; VwGH 27.01.2000, 97/16/0157; VwGH 27.01.2000, 97/16/0158; VwGH 27.01.2000, 97/16/0191