§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG
Bei Unklarheiten bezüglich der Vertragsdauer eines Mietvertrages ist von einem von Beginn an unbefristeten Mietvertrag auszugehen.
VwGH 27.01.2000, 99/16/0017
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG
Bei Unklarheiten bezüglich der Vertragsdauer eines Mietvertrages ist von einem von Beginn an unbefristeten Mietvertrag auszugehen.
VwGH 27.01.2000, 99/16/0017