§ 2 Knt. AnkAbgG 1983
Für Ankündigungen außerhalb von geschlossenen Räumen ist keine Ankündigungsabgabe zu entrichten.
VwGH 20.12.1999, 93/17/0343
§ 2 Knt. AnkAbgG 1983
Für Ankündigungen außerhalb von geschlossenen Räumen ist keine Ankündigungsabgabe zu entrichten.
VwGH 20.12.1999, 93/17/0343