§ 102 BAO
Bei Zustellung eines Schriftstücks ohne Zustellnachweis obliegt der Abgabenbehörde die Beweislast.
VwGH 16.12.1999, 99/16/0113
§ 102 BAO
Bei Zustellung eines Schriftstücks ohne Zustellnachweis obliegt der Abgabenbehörde die Beweislast.
VwGH 16.12.1999, 99/16/0113