Zusammenfassung: Der BFH konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Vergütungsleistungen an einen Vormund, dem der Auftrag zur Vermögensverwaltung erteilt wurde, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Abzug gebracht werden dürfen.
BFH, 14.09.1999, III R 39/97