§ 16 EStG 1988
Übernimmt ein Arbeitgeber den Großteil von den Kosten eines Lehrganges, gelten die vom Dienstnehmer getragenen Fahrtkosten und Tagesgelder als Werbungskosten.
VwGH 24.06.1999, 94/15/0213
§ 16 EStG 1988
Übernimmt ein Arbeitgeber den Großteil von den Kosten eines Lehrganges, gelten die vom Dienstnehmer getragenen Fahrtkosten und Tagesgelder als Werbungskosten.
VwGH 24.06.1999, 94/15/0213
