§ 299 BAO
Gibt es bei einem Gesellschafterdarlehen eine unklare Vertragsgestaltung, ist davon auszugehen, dass eine verdeckte Einlage vorliegt.
VwGH 28.04.1999, 97/13/0068
§ 299 BAO
Gibt es bei einem Gesellschafterdarlehen eine unklare Vertragsgestaltung, ist davon auszugehen, dass eine verdeckte Einlage vorliegt.
VwGH 28.04.1999, 97/13/0068
