§ 2 EStG 1988
Bei einer stillen Beteiligung ist dann keine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn keine objektive Ertragsfähigkeit gegeben ist.
VwGH 22.04.1999, 97/15/0107
§ 2 EStG 1988
Bei einer stillen Beteiligung ist dann keine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn keine objektive Ertragsfähigkeit gegeben ist.
VwGH 22.04.1999, 97/15/0107
