In seinem Urteil vom 12. 3. 2026, Aptiv Services Hungary, C-521/24, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob einer nationalen Regelung und Verwaltungspraxis, die einem Steuerpflichtigen den Abzug der auf innergemeinschaftliche Erwerbe entfallenden Mehrwertsteuer allein deshalb verweigert, weil er sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht im Steuerzeitraum der Erwerbsvornahme, sondern erst im Steuerzeitraum des tatsächlichen Rechnungserhalts ausgeübt hat, das Unionsrecht entgegensteht.

