Wird ein in Österreich ansässiger Pilot von einem in Dubai ansässigen bloßen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen an ein in Malta ansässiges Luftfahrtunternehmen iSd Art 8 DBA Malta überlassen, dann dürfen die Einkünfte gemäß Art 15 Abs 3 DBA Malta in Malta besteuert werden, da diesfalls die unselbständige Arbeit für die maltesische Fluggesellschaft und somit „an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird“

