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Pilotenleasing im internationalen Luftfahrtverkehr

Aus der Arbeit der BMF-FachabteilungenSteuerrechtSWI 2026, 202 Heft 4 v. 1.4.2026

Wird ein in Österreich ansässiger Pilot von einem in Dubai ansässigen bloßen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen an ein in Malta ansässiges Luftfahrtunternehmen iSd Art 8 DBA Malta überlassen, dann dürfen die Einkünfte gemäß Art 15 Abs 3 DBA Malta in Malta besteuert werden, da diesfalls die unselbständige Arbeit für die maltesische Fluggesellschaft und somit „an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird“

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