Wird ein Generalunternehmer in seinem Ansässigkeitsstaat mit Bahnbau- und Bahninstandsetzungsarbeiten beauftragt, verfügt er dabei grundsätzlich über Personal und Sachmittel (insbesondere Maschinen), um diese Aufträge durchzuführen, und bedient er sich zur Durchführung der Arbeiten regelmäßig auch ausländischer Subunternehmer, so stellt sich die Frage, ob der – neben anderen Subauftragnehmern – eingesetzte in Österreich ansässige Subunternehmer eine Betriebsstätte iSd Art 5 Abs 1 und Abs 3 eines Doppelbesteuerungsabkommens (nach Vorbild des OECD-MA) im Ansässigkeitsstaat des Generalunternehmers begründet.

