In seinem Urteil vom 10. 7. 2025, Konreo, C-276/24, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug für einen Leistungsempfänger, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einer Steuerhinterziehung beteiligt ist, dazu führt, dass die Finanzverwaltung eine gesamtschuldnerische Haftung nicht mehr geltend machen darf.
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