In seinem Urteil vom 19. 12. 2024, Foreningen C ua, C-573/22, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob bestimmte Änderungen der in Dänemark zwangsweise eingehobenen Rundfunk- und Fernsehgebühr zur Finanzierung von öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten dazu geführt haben, dass Dänemark nicht mehr von der in Art 370 MwStSyst-RL vorgesehenen Ausnahme Gebrauch machen kann, wonach es die zwangsweise eingehobene Rundfunk- und Fernsehgebühr der Mehrwertsteuer unterwerfen darf.

