In seinem Urteil vom 4. 10. 2024, UP CAFFE, C-171/23, hatte sich der EuGH mit der Frage des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis zu befassen. Die Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der UP CAFFE d.o.o., einer kroatischen Gesellschaft, und dem Finanzministerium der Republik Kroatien, dem folgender Ausgangssachverhalt zugrunde lag: UP CAFFE

