Der EuGH hat mit Urteil vom 11. 7. 2024, Makowit, C-182/23, die Frage bejaht, ob die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen durch Enteignung gegen eine Entschädigung an einen Landwirt auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn dieser bisher nicht an Immobiliengeschäften beteiligt war und auch keine Schritte iZm der Übertragung durch Enteignung unternommen hat.

