Ebenso wie das österreichische Steuerrecht kennt auch das deutsche Steuerrecht eine Entstrickungsbesteuerung (exit tax), wonach stille Reserven bei der Überführung von Wirtschaftsgütern, Teilbetrieben oder Betrieben ins Ausland, die zu einer Beschränkung oder einem Ausschluss des Besteuerungsrechts führen, im betrieblichen und im außerbetrieblichen Bereich besteuert werden (siehe § 4 Abs 1 Satz 3 dEStG).

