In seinem Urteil vom 23. 10. 2025, Kosmiro, C-232/24, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob verschiedene Provisionen und Gebühren, die ein Factor gegen die Vorfinanzierung und Einziehung von Forderungen sowohl durch einen Forderungsankauf als auch durch Verpfändung der betreffenden Forderungen erhält, der Mehrwertsteuer unterliegen.

