In seinem Urteil vom 4. 9. 2025, Arcomet Towercrances, C-726/23, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob bei Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) zwischen der Muttergesellschaft, die zur Herstellung einer fremdüblichen Nettomarge des Tochterunternehmens eine Rechnung an diese stellt, und der Tochtergesellschaft ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch stattfindet und bejahendenfalls, welche Nachweise zur Leistungserbringung verlangt werden dürfen, damit die Tochtergesellschaft den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

