Im Urteil vom 9. 10. 2025, Xyrality GmbH, C-101/24, befasste sich der EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH), das im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Hamburg-Alt und der Xyrality GmbH über die Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen, die sie in den Jahren 2012 bis 2014 auf elektronischem Weg erbracht hatte, an ihn gestellt wurde.
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