Seit 2013 ist in Deutschland in Umsetzung des authorized OECD approach (AOA) § 1 Abs 5 dAStG die Rechtsgrundlage für die Einkünftekorrektur bei grenzüberschreitenden Leistungen zwischen Betriebsstätten eines Einheitsunternehmens. Die Finanzverwaltung wendet diese Norm häufig so an, dass sie zunächst den gesamten Gewinn des Einheitsunternehmens der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuordnet und diese dann über die Kostenaufschlagsmethode korrigiert.

